Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
SDG Modultechnik GmbH, Bielefeld (im Folgenden kurz „SDG“ genannt) handelt mit modularen Wechselsystemen für Nutzfahrzeuge.Die Dienstleistung der SDG umfasst den Verkauf und die Lieferung der Wechselsysteme, die Montage durch Dritte, die Lieferung von Ersatzteilen und denHandel mit Wechsel-Anhängern. Alle Lieferungen und Leistungen der SDG erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur dann, wenn sie von SDG ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn SDG Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern im Einzelfall nicht widersprochen hat. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäfte.


2. Angebote
2.1 Angebote von SDG sind freibleibend.
2.2 Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.


3. Geheimhaltung
3.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Daten, gleich auf welchem Datenträger, behält sich SDG alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jedwede Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SDG.
3.2 SDG ist berechtigt, Daten des Bestellers zur Abwicklung der Geschäftsverbindung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern, zu nutzen und zu verarbeiten.


4. Lieferfristen / Verzug
4.1 Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. SDG ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit SDG, ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vertragstypischen Schadens begrenzt.
4.3 Setzt der Besteller, nachdem SDG bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist – mindestens 14 Tage – mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


5. Höhere Gewalt und Unmöglichkeit
5.1. Höhere Gewalt sowie unverschuldetes nachträgliches Unvermögen bei SDG oder ihren Lieferanten, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Energiemangel, Streik oder Aussperrung berechtigen SDG, die Lieferungen für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirksamkeit hinauszuschieben. Dauern die Ereignisse jedoch länger als 6 Wochen oder wird die von SDG zu erbringendeLeistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der Besteller als auch SDG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.2. Die Leistungspflicht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistung durch nicht von SDG zu vertretende Gründe unmöglich geworden ist.


6. Preise
6.1 Die Berechnung der Lieferungen erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen von SDG. Die angegebenen Preise gelten „ab Werk“ einschließlich Verpackung. Kosten für Versand und/ oder Zoll zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhesowie Kosten der Verpackung, insbesondere Paletten werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.2 SDG behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostensteigerungen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.


7. Versand
7.1 Der Versand der Waren erfolgt – auch bei Teillieferungen – auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Das gilt auch dann, wenn SDG im Einzelfall die Frachtkosten übernimmt. Die Gefahr gehtmit Übergabe der Ware an den Transporteur/Spediteur auf den Besteller über. Auch für Waren, die ausnahmsweise auf Kosten von SDG geliefert werden, erfolgt der Gefahrenübergang von SDG an den Besteller im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.
7.2 Der Transport erfolgt durch einen Spediteur/Frachtführer nach Wahl von SDG, ohne eine Verbindlichkeit für den günstigsten Versand, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Durch die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers übernimmt SDG ausdrücklich keine Gefahr für den Transport.
7.3 Bei Export der gekauften Ware ist der Besteller verpflichtet, alle für den Export erforderlichen Dokumente (z.B. Ausfuhr- und Zollbewilligungen etc.) auf seine Kosten zu beschaffen. SDG haftet daher nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware sowie deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes. Ferner haftet SDG auch nicht dafür, dass die Ware dem technischen Stand im Importland entspricht.


8. Einbau der Ware
Der Einbau der gelieferten Ware erfolgt entweder durch den Besteller selbst oder durch einen von SDG beauftragten Dritten.


9. Sachmängelhaftung
9.1 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Sachmängelhaftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Mängel an der Materialbeschaffenheit hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, SDG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9.3 Für Mängel einer etwaigen unsachgemäßen Montage durch einen von SDG beauftragen Dritten, übernimmt SDG, sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Regelung vorsieht, keinerlei Haftung. Etwaige Mängelansprüche wegen eines unsachgemäßen Einbaus müssen direkt an den Dritten gerichtet werden. SDG haftet bei einer Montage durch einen von ihr beauftragten Dritten nur im Bezug auf die Auswahl eines entsprechenden Montagefachbetriebes. Der Montagefachbetrieb wird jedoch seitens SDG verpflichtet, die einschlägigen technischen Vorschriften einzuhalten.
9.4 Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verjähren Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln bei neuen Erzeugnissen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, bei gebrauchten Teilen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
9.5 Bei berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung behebt SDG die Mängel nach ihrer Wahl grundsätzlich durch kostenfreie Ersatzlieferung oder Reparatur (Nacherfüllung). Ist die Nacherfüllung unmöglich, schlägt sie fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb angemessener vom Besteller gesetzter Frist, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn SDG die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten ablehnt. Zur Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung ist insbesondere auf das Verhältnis zwischen dem Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und den für die Nacherfüllung anfallenden Kosten abzustellen.
9.6 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der gelieferten Waren stehen dem Besteller nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser Bedingungen zu.
9.7 Ansprüche wegen Sachmängel entstehen nicht, wenn der Mangel auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichem Verschleiß oder vom Besteller oder Dritten vorgenommene, unsachgemäße Eingriffe in den Kaufgegenstand zurückzuführen ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Montage durch einen durch SDG beauftragen Dritten erfolgt (s.o.).
9.8 Angaben in Katalogen, Spezifikationen und sonstigen Produktbeschreibungen sind nur dann als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien zu verstehen, wenn sie ausdrücklich im Einzelnen schriftlich als solche bezeichnet werden.


10. Haftung
10.1 Sofern SDG einen Schaden leicht fahrlässig verursacht hat, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen SDG aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nurbei einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf vertragstypische Schäden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
10.2 Unabhängig hiervon bleibt eine etwaige Haftung von SDG bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unverändert bestehen.
10.3 Im Übrigen ist eine Haftung der SDG und der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der SDG ausgeschlossen, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
10.4 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 4 abschließend geregelt.


11. Zahlungen und Kreditwürdigkeit
11.1 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto der SDG zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
11.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden unter Kaufleuten in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eineshöheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
11.3 Die gesamten Forderungen von SDG werden sofort fällig, wenn der Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder seine Zahlungen einstellt.
11.4 Darüber hinaus ist SDG berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach Mahnung und angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner kann nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware untersagt und die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückgeholt werden.
11.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern diese von SDG nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.


12. Eigentumsvorbehalt
SDG behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn SDG sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. SDG ist berechtigt, die Kaufsache herauszuverlangen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen verbaut oder zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist ggf. die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller bereits jetzt an SDG anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an SDG bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. SDG nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Besteller auf Verlangen von SDG verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und SDG alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. SDG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


13. Allgemeines
13.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
13.3 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der SDG in Bielefeld, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. SDG ist berechtigt, Klage auch an einem anderen zuständigen Gericht zu erheben.

Bielefeld, August 2020
SDG Modultechnik GmbH